Terrorgefahr durch islamistische Rückkehrer?

Über den Umgang mit deutschen Islamisten vor ihrer Ausreise und nach ihrer Rückkehr

 

Wie die Süddeutsche Zeitung am 7. Januar 2016 berichtete, sieht der Bundesnachrichtendienst eine zunehmende Bedrohung auch der Bundesrepublik durch den sogenannten „Islamistischen Staat“ (IS). In dem Artikel heißt es u.a.: „Der IS suche nun auch den direkten Kampf mit dem Westen.“ Die Zahl der ausgereisten deutschen Islamisten wird auf 650-1.800 Personen geschätzt. Meistens reisen sie über die Türkei nach Syrien und von dort zum Teil weiter in den Irak. Mehr als 60 deutsche Islamisten sollen getötet worden sein, ein Dutzend Selbstmordattentate verübt haben.

 

Stellt sich zuallererst die Frage, ob und wie eine Ausreise verhindert werden kann?

 

Bisher waren Versuche, Jugendliche an der Ausreise zu hindern, in der Regel vergeblich. Möglichkeiten, der Radikalisierung von Jugendlichen vorzubeugen, sind Beratung und Aufklärung von gefährdeten deutschen Islamisten, insbesondere ihrer Angehörigen über die wahren Ziele des IS. Eine andere ist die Erarbeitung einer nationalen Präventionsstrategie. Präventionsstrategien gibt es seit längerem in Norwegen, Dänemark, den Niederlanden und den USA. Seit kurzem wird über eine solche Präventionsstrategie auch in der Bundesrepublik nachgedacht und diskutiert. Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe geht uns alle an, nur wer außer den Sicherheitsbehörden fühlt sich dazu verpflichtet? Eine liberale Aufgabe?

Das Bundesinnenministerium versuchte, die Ausreise der Jugendlichen zunächst durch Passentzug zu verhindern. Nach dem Passgesetz kann der Reisepass entzogen werden, wenn der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet oder eine schwere staatsgefährdende Gewalttat begeht. Nachdem mehr als 20 deutsche Islamisten trotz Passentzug nach Syrien ausgereist waren, kam die Idee auf, den Ausreisewilligen den Personalausweis zu entziehen und an dessen Stelle einen Personal-Ersatzausweis auszustellen. Bereits im April 2015 hat der Bundestag das Personalausweisgesetz entsprechend geändert. Zukünftig kann ein Ersatzpapier ausgestellt werden mit dem Zusatz „Berechtigt nicht zum Verlassen der Bundesrepublik“. Nicht bekannt ist, wie viele Personen durch diese Änderung tatsächlich an der Ausreise gehindert wurden. Inzwischen soll ein Drittel der ausgereisten Personen wieder in die Bundesrepublik eingereist sein. Die Sicherheitsbehörden befürchten – zu Recht oder zu Unrecht, dass rückkehrende Islamisten wegen ihrer in Syrien und im Irak gesammelten Kampferfahrung Anschläge in Deutschland planen und ausüben könnten. Damit stellen sie eine mögliche Bedrohung für die deutsche Gesellschaft dar.

 

Was soll mit den Rückkehrern geschehen? Welche Reaktionen des Staates sind denkbar und angemessen?

 

Es besteht zum einen die Möglichkeit der Repression mit den Mitteln des Strafrechts. Gegen eine Reihe von deutschen Rückkehrern aus Syrien und dem Irak sind inzwischen deutschlandweit mit steigender Tendenz Ermittlungs-und Strafverfahren eingeleitet worden. Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe, die zuständig ist für Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik, führt zurzeit über 70 Ermittlungsverfahren gegen rückgekehrte Islamisten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen Terrororganisation und Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten. Als „Ausländische Terrororganisationen“ sieht sie u.a. alle terroristischen Gruppierungen der IS, von al-Qaida, Al Shabat (Somalia) oder Shabat al Nusra (Syrien) an. Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist der sog. Inlandsbezug, d.h., der Täter oder das Opfer müssen Deutsche sein.

 

Inzwischen hat die Bundesanwaltschaft auch in mehreren Fällen Anklage erhoben. Es gibt bereits mehrere Verurteilungen. Erschwert werden solche Verfahren durch den Mangel an tauglichen und belastbaren Beweismitteln. Zu der Mehrzahl der Rückkehrer liegen keine Informationen über deren mögliche Beteiligung an Kampfhandlungen vor. Sicherheitsbehörden versuchen u.a., geeignete Beweise durch Telefon- oder Videoüberwachung der Rückkehrer sowie durch Beschlagnahme von Handys und Computern zusammenzutragen.

 

Nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB, in Kraft seit 2002) ist der Generalbundesanwalt originär auch für die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zuständig. Für diese Verbrechenstatbestände gilt das sog. „Weltrechtsprinzip“. Das bedeutet, die Taten unterliegen – ungeachtet des Tatorts und der Staatsangehörigkeit des Täters – immer auch der deutschen Strafgerichtsbarkeit. In 2013 stellte die Bundesanwaltschaft ein Verfahren wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens ein, obwohl es sich bei dem Opfer um einen Deutschen handelte. Es ging um den Einsatz einer Kampfdrohne in Pakistan, bei dem ein deutscher Dschihadist getötet wurde. Sie begründete die Einstellung des Verfahrens damit, dass das Opfer zwar bei einem militärischen Angriff ums Leben gekommen sei, „es sich bei diesem jedoch nicht um einen nach humanitärem Völkerrecht geschützten Zivilisten, sondern um ein Mitglied einer bewaffneten Gruppe gehandelt habe“. Im Januar 2016 wurde ein syrischer Staatsangehöriger in Baden-Württemberg wegen Verdachts der Begehung eines Kriegsverbrechens gegen eine humanitäre Organisation festgenommen. Er soll Mitglied der Terrorgruppe Jabhat al Nusra sein und einen Mitarbeiter der UN-Mission auf den Golanhöhen entführt haben. Er sitzt zurzeit in Untersuchungshaft und wartet auf seinen Prozess.

 

Ausbürgerung

 

Vereinzelt wird vorgeschlagen, straffällig gewordene deutsche Islamisten auszubürgern. Die erzwungene Ausbürgerung wird an sich als eine Praxis von Diktaturen geächtet. Das deutsche Grundgesetz (GG) verbietet Ausbürgerung, also den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit, nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG aufgrund der Erfahrungen der Nazi-Zeit. Ausnahmen gelten für den Verlust der Staatsangehörigkeit, die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt sind. Ein Deutscher kann seine Staatsangehörigkeit verlieren, wenn er auf sie verzichtet oder eine fremde Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung erwirbt. Er kann sie aber auch dadurch verlieren, dass er in eine ausländische Streitkraft eintritt. Diese Regelung gilt in den meisten Ländern. Sie soll einen militärischen Loyalitätskonflikt zwischen zwei Ländern verhindern. Da der sog. Islamische Staat kein anerkannter Staat ist, greift diese Regel nicht für deutsche Islamisten, die sich der Terrorgruppe IS angeschlossen haben sollen.

 

Wegen der Attentate in Paris hat der französische Präsident jetzt vorgeschlagen, den Dschihadisten die Staatsbürgerschaft zu entziehen – jedoch nur, wenn sie dadurch nicht staatenlos werden. Der Vorschlag soll von der Mehrheit der Bevölkerung befürwortet werden. Er wird zurzeit in der Nationalversammlung diskutiert. Gegen seinen Willen verliert auch in Deutschland niemand seine Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch staatenlos wird. Im Übrigen kann eine Einbürgerung widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben erschlichen worden ist. So wurde z.B. ein Unterstützer der sog. Sauerlandgruppe nach Verbüßung seiner Haftstrafe durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen falscher Angaben bei der Einbürgerung „ausgebürgert“ mit der Folge, dass er nach Rechtskraft des Urteils abgeschoben wurde.

 

Deradikalisierungs- und Reintegrationsprogramme

 

Bisher liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, ob und wie viele Rückkehrer gefährlich sind. Zweifellos gibt es gefährliche Rückkehrer, es soll jedoch eine Minderheit sein. In der Regel kommen die Ausgereisten desillusioniert und traumatisiert zurück. Viele benötigen Unterstützung, um sich wieder in die deutsche Gesellschaft reintegrieren zu können. Neben der Repression mit dem Mittel des Strafrechts spielt deshalb die sog. Intervention eine große Rolle im Umgang mit deutschen Islamisten nach ihrer Rückkehr. Darunter versteht man Deradikalisierungsprogramme, für die in Deutschland die Bundesländer zuständig. Mit ihrer Hilfe soll versucht werden, die Rückkehrer wieder in die deutsche Gesellschaft einzugliedern, z.B. durch psychologische Betreuung, Hilfe bei der Suche nach Arbeit und einer Wohnung.

 

2014 stellte die Europäische Kommission einen Zehn-Punkte-Plan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus in den EU-Staaten vor. Er zielt darauf ab, Dschihadisten aus ihrem Milieu herauszulösen. Diese Deradikalisierungsprogramme, die u.a. alternative Angebote wie psychologische Betreuung und berufliche Weiterbildung vorsehen, sind vergleichbar mit in der Entwicklungszusammenarbeit praktizierten Programmen zur Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten in Post-Konflikt-situationen. Solche Programme sind, wenn sie funktionieren, gleichzeitig ein wichtiger Beitrag zur inneren Sicherheit der Bundesrepublik

 

Fazit: Es scheint mir der Mühe Wert zu sein, sich aus liberaler Sicht aktiv um eine Lösung der Probleme, die vor und nach der Ausreise von deutschen Islamisten entstehen, zu bemühen.

 

 

Lilli Löbsack, Berlin, Vizepräsidentin der DGLI,

Mitglied des Bundesfachausschusses „Internationale Politik“ der FDP

 

 

Strafverteidigerin in Berlin